RoundUp
- 2024 -
9.November
NIKKI TALL
MdB Gabriela Heinrich (SPD)
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One World - One Future!
Satzung
Vereinssatzung
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt:
Afro-European e. V.
Er hat seinen Sitz in der Chiemgaustr. 77, 81549 München Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Förderung der Fürsorge für afrikanische Strafgefangene in europäischen Haftanstalten. Dies
soll in der Organisation von Gruppengesprächen in der Haftanstalt erfolgen, organisiert mit
dem Anstaltsgeistlichen unter der aktiven Mitarbeit und dem Beisein von Mitgliedern des Vereins.
Geplant ist auch der Versand von Zugangspaketen an neue afrikanische Häftlinge, um
sie mit dem aller Nötigsten zu versorgen.
2) Die Planung und Durchführung von Umweltprojekten in Afrika mit dem Fokus auf eine sichere
und saubere Wasserversorgung in Form von Inselanlagen zur Wasserentkeimung und
–aufbereitung in ruralen Gegenden.
3) Aufgabe des Vereins ist die Förderung von entwicklungspolitisch relevanten
Maßnahmen in Afrika, die eine nachhaltige Begleitung der Selbsthilfe und eine Optimierung
der im Ausland erworbenen Kenntnisse darstellen soll. Dabei geht es gezielt um
Workshops im Bereich Solarenergie. Wir möchten die Menschen z.B. mit dem Solarkocher
vertraut machen und ihnen vermitteln, wie man das Gerät mit wenigen Mitteln selbst
herstellen kann.
4) Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit soll besonders mit der Unterstützung der
digitalen Medien und Möglichkeiten erfolgen. Diese werden vorwiegend zu Schulungs- und
Informationszwecken eingesetzt. Der nächste Schritt ist dann der persönliche Kontakt mit Schulungen
und Information Vorort.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die aktive Mitarbeit aller
Mitglieder und regelmäßiger Vereinsversammlungen um neue Möglichkeiten der
Hilfe zu entwickeln, diskutieren und durchzusetzen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft frem
äßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem
schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem
Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. Festgelegt wurde ein Monatsbeitrag von 5€.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des
Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss
eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine
Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht
erschienene.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den
Vereinshaushalt.
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere
geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle
angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/In mit der Erledigung der laufenden
Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens
einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die
Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und
Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die
Stadt München,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
Schiedsvereinbarung
Gemäß §10 der vorstehenden Satzung ist nachfolgende Schiedsvereinbarung Bestandteil dieser
Satzung.
§ 1 Schiedsklausel
Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen
Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern
untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluß der ordentlichen
Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden.
Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht
nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
§ 2 Zuständigkeit
Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte,
Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf
Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen
Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist
ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über
Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter
sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden
Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muß die
Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der
Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres
Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen
ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen
Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so
findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen
einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der
beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen
Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht
eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden
Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen
einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit
Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO.
Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.
§ 6 Sitz des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht hat sein
. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. §
1045 ZPO.
§ 7 Verfahrensrecht
Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren
nach freiem Ermessen.
§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des
Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei
dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten
Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die
folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die
Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den
Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur
mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu,
leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und
verfaßt den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.
§ 9 Schiedsvergleich
Das Schiedsgericht soll vor Erlaß des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen
Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den
Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der
Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 10 Schiedsspruch
Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des
Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs
zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6
zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 11 Kosten des Verfahrens
Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben
ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluß fest. Das Schiedsgericht
setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei
zu erstattenden Kosten ziffernmä
älte richten sich nach § 11, 2
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